top of page
BFB Website Hintergrund.png
WELTSTILLWOCHE 2023-2.png
1.png

Was ist die Weltstillwoche?

 

Die Weltstillwoche ist eine seit über 30 Jahren stattfindende Aktionswoche. Sie gilt als die größte Kampagne zur Stillförderung weltweit und wird von Organisationen weltweit, die sich zum Zwecke der Stillförderung einsetzten - so u.a. auch WHO und UNICEF, unterstützt.

In Deutschland findet die Weltstillwoche jedes Jahr in der 40. Kalenderwoche statt - in anderen Ländern auch durchaus in anderen Zeiträumen.

Die deutsche Weltstillwoche wird federführend von der Nationalen Stillförderung und ihren

18 Mitgliedsorganisationen ausgerichtet. Das BFB Institut als Mitgliedsorganisation der Nationalen Stillförderung unterstützt diese Aktionswoche selbstverständlich nach Kräften. 

​

Dieses Jahr findet die Weltstillwoche vom 02. bis 08. Oktober 2023 statt. 

​

Ziel der Weltstillwoche ist es, die Vorteile des Stillens für Babys und Mütter zu fördern und zu unterstützen, indem Bewusstsein geschaffen wird für die Bedeutung des Stillens, sowohl für die Gesundheit der Kinder als auch der Mütter. Mütter sollen innerhalb der Stillzeit unterstützt werden, indem sie auf Informationen, Begleitung und Ressourcen zugreifen können. Die Weltstillwoche dient auch dazu, die Öffentlichkeit, Gesundheitsdienstleister*innen, Arbeitgeber*innen und Regierungen über die Bedeutung des Stillens aufzuklären und politische Maßnahmen zu fördern, die das Stillen erleichtern und unterstützen.

1.png

Das diesjährige Motto

 

Die Weltstillwoche steht jedes Jahr unter einem anderen Motto.

​

Das diesjährige Motto lautet: "Stillen im Beruf - Kenne deine Rechte."

​

Das Motto im Englischen lautet "Let's make breastfeeding and work, work!"

1.png

Sind Stillen und Beruf miteinander vereinbar?

 

Der Wiedereinstieg in den Beruf, nach Schwangerschaft und Geburt, sollte niemals ein Grund dafür sein, nicht zu stillen oder mit dem Stillen aufhören zu müssen.

​

Zum einen lassen sich Stillen und Erwerbsarbeit mit dem richtigen Stillmanagement sehr gut vereinen, zum anderen stehen der stillenden Mutter gesetzlich geregelte Rechte zu. 

​

1.png

Welche Rechte stehen einer Stillenden zu und wann treten diese Rechte in Kraft?

 

Zunächst einmal stillt der Großteil der berufstätigen & stillenden Mütter einfach weiter - ohne hier besondere Regelungen beachten zu müssen. Durch ein gutes Stillmanagement und sog. "Stillpausen" während der Arbeitszeit kann dies gerade bei bereits etwas älteren Kindern in vielen Fällen problemlos möglich sein. Unter Stillpausen in diesem Sinne verstehen wir Zeiten, in denen das Kind beispielsweise anderweitig betreut wird und in dieser Zeit nicht (mehr) auf eine direkte Stillmahlzeit angewiesen ist. 

​

Eine fachkundige Beratung, u.a. zum Thema Stillpausen während der Arbeitszeit, erhältst du von unseren BFB bindungsorientierten Familienbegleiter*innen®. Hierbei geht es häufig um Themen wie die Versorgung des Kindes in dieser Zeit mit abgepumpter Muttermilch, Ersatzmilch oder anderer Nahrung, Abpumpen von Muttermilch und deren Aufbewahrung, den Umgang mit der Brust während der Stillpause, aber auch Themenfelder wie der kindliche Schlaf oder die Beikost können eine Rolle spielen.

​

Gerade bei jungen Kindern kann es aber sehr sinnvoll sein, die Rechte zum Stillen oder auch Abpumpen am Arbeitsplatz zu kennen, um - falls praktisch umsetzbar - eine möglichst ungestörte Stillzeit beim Wiedereinstieg in den Beruf fortführen zu können.

In diesem Fall gibt es gute Gründe, seine*n Arbeitgeber*in frühzeitig darüber in Kenntnis zu setzen, dass gestillt wird.

Denn erst ab diesem Zeitpunkt gelten die nachfolgenden Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Denn Mütter und ihre Kinder haben in Deutschland ein gesetzlich geschütztes Recht auf Stillen. Die relevanten Paragraphen des Mutterschutzgesetzes sind §§ 4 ff. MutterschutzG.

​

Gut zu wissen: Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen auch während der Stillzeit entgegen. Das Gesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Auszubildende und unter Umständen auch Schülerinnen und Studentinnen. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten gesonderte Regelungen.

​

Recht auf Ruhezeiten und Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit, sowie Sonn- und Feiertagsarbeit; Beschränkung von Heimarbeit
 
Eine stillende Frau ab 18 Jahren darf von ihrem/ihrer Arbeitgeber*in nicht über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus beschäftigt werden (bei unter 18 jährigen Stillenden sind es bis zu 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche). Eine Stillende darf außerdem nicht in einem Umfang beschäftigt werden, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgeber*innen sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

​

Nach der täglichen Arbeitszeit hat die Stillende einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden.

​

Eine stillende Frau darf von ihrem/ihrer Arbeitgeber*in nicht nachts oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (zu letzterem darf sie sich jedoch unter bestimmten Umständen ausdrücklich bereit erklären). 

​

Heimarbeit darf nur in einem solchen Umfang an eine Stillende vergeben werden, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

Bezahlte Freistellung zum Stillen

 

Der/die Arbeitgeber*in hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten 12 Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit bezahlt freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde.

Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden stehen der Frau Stillzeiten von mindestens zweimal 45 Minuten zu, bzw.  - sofern in der Nähe des Betriebs keine Stillgelegenheit vorhanden ist - eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten.

​

Diese Zeiten sind durch die Frau weder vor- noch nachzuarbeiten und sie werden nicht auf Ruhezeiten angerechnet. Es ist außerdem ganz klar geregelt, dass die Frau durch die Freistellung zum Stillen keinen Entgeltausfall haben darf. Der Anspruch auf Freistellung endet – sofern die 12 Monate nach Entbindung noch nicht um sind – mit dem Abstillen.

Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen

​

Der/die Arbeitgeber*in hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer stillenden Frau erforderliche Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. So dürfen beispielsweise bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, bei der die Frau mit Gefahrstoffen in Berührung kommt, die für sie oder ihr Kind eine Gefährdung darstellen könnten. Die genauen Vorgaben hierzu sind in §§ 9 ff. MuSchG geregelt.

Geeignete Stillräumlichkeiten

​

Der/die Arbeitgeber*in hat der stillenden Frau geeignete Einrichtungen zum Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe zur Verfügung zu stellen, bei der deren Nutzung die Privatsphäre sichergestellt ist (§ 29 MutterschutzG i.V.m. ASR A4.2)

Informationen für Arbeitgebende zum Mutterschutzgesetz

 

Als Arbeitgebende liegt es in Ihrem Interesse, Ihren Mitarbeiterinnen nach der Rückkehr in den Beruf einen möglichst einfachen und für alle Beteiligten positiven Wiedereinstieg zu gewährleisten. Deshalb macht es auch aus Arbeitgeber*innensicht Sinn, die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu kennen.

​

Mehrere Paragrafen im MuSchG beziehen sich auf das Stillen:

​

§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

§ 5 Verbot der Nachtarbeit

§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 8 Beschränkung der Heimarbeit

§ 7 Bezahlte (§ 23 MuSchG) Freistellung zum Stillen innerhalb der ersten 12 Monate nach der Entbindung

§§ 9 ff. Ausschluss von Gefährdungen für die stillende Mutter und ihr Kind

§ 23 Kein Entgeltausfall durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 

§ 29 Möglichkeit der Aufsichtsbehörden, ergänzende Kriterien zur Freistellung zum Stillen sowie zu den geeigneten Räumlichkeiten uvm.  anzuordnen.

​

1.png

Expertinnen-Interview mit Fachanwältin Sandra Maria Runge

 

Am 04.10.2023 um 13 Uhr findet auf Instagram ein Live mit uns, Vera Hesels von WHO/UNICEF-Initiative Babyfreundliches Krankenhaus

(BFHI) e. V. und Sandra Maria Runge zur Weltstillwoche statt.

Sandra Maria Runge ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät seit über 10 Jahren Eltern zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Einer ihrer Schwerpunkte ist die Rechtslage im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Elternzeit und Wiedereinstieg. Darüber hinaus berät sie Unternehmen, die familienfreundlicher werden möchten.

​

1.png

Blogbeitrag: Interview mit Alexandra Jahnz und Sandra Maria Runge​
 

Ab dem 05.10.2023 findest du auf dem Blog Lächeln & Winken von Anke Neckar ein Interview über die Realität und Praxis zur Vereinbarkeit von Stillen und Erwerbsarbeit. Hierzu hat Anke unsere Mitarbeiterin und Ausbilderin im Fachbereich Stillen BFB sowie fachliche Leitung FSL Alexandra Jahnz und Fachanwältin Sandra Maria Runge interviewt. 

BFB Institut Webseiten-Hintergrund
1.png

Still-, Schlaf- und Beikostberaterin finden

​

​

​

Du suchst als Mama/Papa 

Unterstützung oder einen Rat zu sämtlichen Fragen des Stillens, des Baby- und Kleinkindschlafs oder der Beikost? Dann findest du bei uns eine BFB bindungsorientierte Familienbegleiterin®, die dir/euch einfühlsam und kompetent helfen kann.

2.png

BFB bindungsorientierte Familienbegleiter*in® und/oder FSL Fachkraft für Stillen und Laktation werden

​

Informiere dich hier über unsere Angebote. Es stehen dir verschiedene Wege und Möglichkeiten offen. Die meisten Kurse in 2024 verfügen noch über wenige freie Plätze. 

​

BFB_Logo_Bildmarke_pos_RGB_edited.png

Das BFB Institut kennenlernen

​​

​

​

Wer wir sind, was wir tun, wofür wir stehen... all das kannst du hier nachlesen. 

1.png
bottom of page